673.325
CGA
CH-AG
§ 18 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Mehrfachversicherung
§ 18 AVB Gebäudewasser · Mehrfachversicherung
1. Hat der beziehungsweise die Versicherte gegen dieselbe Gefahr weitere Gebäudewasserversicherungen abgeschlossen, haftet die AGV für den Schaden, der durch die Gebäudewasserversicherung der AGV gedeckt wird, nur anteilsmässig. Der nicht auf die AGV entfallende Anteil ist von der Deckung ausgeschlossen.