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§ 17 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Handänderung

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§ 17 AVB Gebäudewasser · Handänderung

1. Wechselt das Eigentum am versicherten Gebäude, gehen die Rechte und Pflichten aus der Gebäudewasserversicherung auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über.

2. Der Versicherungsvertrag geht nicht auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über, wenn sie beziehungsweise er der AGV innert 30 Tagen nach Zustellung der Police schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, mitteilt, dass sie beziehungsweise er den Übergang der Versicherung ablehnt. In diesem Fall wird die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie der bisherigen Eigentümerin beziehungsweise dem bisherigen Eigentümer rückvergütet, wenn keine schriftliche Abtretung an die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber vorliegt.

3. Die AGV ist berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, die Gebäudewasserversicherung auf 30 Tage schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen, unter Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie an die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber.

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