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673.325 CGA CH-AG

§ 16 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Einstellung der Leistungspflicht

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§ 16 AVB Gebäudewasser · Einstellung der Leistungspflicht

1. Versicherte, die ihrer Zahlungspflicht nicht innert 30 Tagen nachkommen, werden unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert, innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht der AGV vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (Deckungsunterbruch).

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