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§ 14 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Konkurs der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherungsnehmers

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§ 14 AVB Gebäudewasser · Konkurs der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherungsnehmers

1. Wird über der Versicherungsnehmerin beziehungsweise dem Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Die Vorschriften dieser AVB über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten.

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