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§ 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Beginn und Dauer der Versicherung

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§ 13 AVB Gebäudewasser · Beginn und Dauer der Versicherung

1. Der Antrag zum Abschluss der Versicherung ist der AGV schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller bleibt, sofern sie beziehungsweise er nicht für die Annahme eine kürzere Frist gesetzt hat, 14 Tage seit der Übergabe oder Absendung des Antrags an die AGV gebunden. Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum.

1bis. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller kann den Antrag oder die Erklärung zum Abschluss des Vertrags schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag oder die Annahmeerklärung von Anfang an unwirksam ist.

2. Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, von einer Partei gekündigt wird. Besteht für ein gegen Wasserschäden versichertes Gebäude gleichzeitig eine Bauzeitversicherung, ist die Kündigung der Gebäudewasserversicherung erstmals auf den Ablauf der Bauzeitversicherung möglich; sie muss, um gültig zu sein, zudem spätestens im Zeitpunkt der Schätzung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

3. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien spätestens bei Auszahlung der Entschädigung die Versicherung kündigen. Die Haftung der AGV erlischt 14 Tage nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Die Prämie ist nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet, es sei denn, die beziehungsweise der Versicherte habe den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres gekündigt.

4. Bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze gibt die AGV den Versicherten spätestens 30 Tage vor der nächsten Prämienfälligkeit die neuen Bedingungen oder Prämiensätze bekannt. Versicherte, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können die Wasserversicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhält die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen.

5. Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen von Prämien und Versicherungssummen infolge Anpassung an den neuen Indexstand und von Prämien oder Leistungen zu Gunsten der Versicherten.

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