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673.325 CGA CH-AG

§ 12 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Zahlung der Entschädigung

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§ 12 AVB Gebäudewasser · Zahlung der Entschädigung

1. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in welchem die AGV die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen je nach dem Stand der Wiederherstellung geleistet werden.

2. Ist die Höhe der Entschädigung umstritten, kann die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen. Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.

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