673.325
CGA
CH-AG
§ 10a Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Selbstbehalt
§ 10a AVB Gebäudewasser · Selbstbehalt
1. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer pro Schadenfall und Gebäude einen Selbstbehalt von Fr. 200.- zu tragen.