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673.325 CGA CH-AG

§ 10a Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) - Selbstbehalt

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§ 10a AVB Gebäudewasser · Selbstbehalt

1. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer pro Schadenfall und Gebäude einen Selbstbehalt von Fr. 200.- zu tragen.

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