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673.221 AGR CH-AG

§ 9 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

Verwaltungsrat
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§ 9 AGR · Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

1. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der AGV und die Überwachung der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben

a) Bestimmen der Grundzüge der Geschäftspolitik, der Strategie und Planung, mit den nötigen Weisungen,

b) Festlegen der Organisation und der Kompetenzen gemäss den Anhängen 1 und 2 sowie Erlass der dazu notwendigen Reglemente wie Personalreglement einschliesslich Besoldungsregelung, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf, Schätzungsreglement, Archivreglement,

c) * Wahl und Abberufung der Geschäftsleitung, der beziehungsweise des Vorsitzenden sowie deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. Die Anstellungsbedingungen und die Vergütung richten sich nach dem Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung.

d) Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung,

e) Bezeichnen der zur Unterschrift berechtigten Personen mit Handelsregistereintrag,

f) Genehmigen der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an entsprechenden Institutionen,

g) Festlegen der Risiko- und Rückversicherungspolitik, Bestimmen des Mindestkapitals der Versicherungssparten, der Schwankungsreserven sowie Überwachen der Reservebildung,

h) Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats,

i) Genehmigen von Budget, Finanzplanung und Festsetzen von Rechnungslegungsgrundsätzen.

2. Der Verwaltungsrat entscheidet zudem über

a) die Anlagestrategie bezüglich Wertschriften und Immobilien,

b) die Genehmigung von Kauf- und Verkaufsverträgen von Liegenschaften,

c) die Prämientarife sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der von der AGV betriebenen Versicherungssparten, soweit dies nicht bereits in Gesetzen oder Verordnungen geregelt ist,

d) * das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das der Genehmigung des Regierungsrats bedarf,

e) den Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle sowie den Antrag für Wahlen in den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrats,

f) den Umfang der Prüfung der Revisionsstelle,

g) die ihm gemäss dem Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und dem Feuerwehrgesetz namentlich übertragenen Aufgaben,

h) Eintragungen ins Handelsregister,

i) die kontinuierliche Weiterbildung des Verwaltungsrats und die entsprechende Berichterstattung im Geschäftsbericht,

j) Führung von Prozessen, sofern sie nicht die ordentliche Geschäftstätigkeit betreffen.

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