673.221
AGR
CH-AG
§ 8 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Verwaltungsrat
§ 8 AGR · Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss einberufen worden ist und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (Post oder E-Mail) gefasst werden, sofern kein Mitglied innert zwei Arbeitstagen seit Zustellung eine mündliche Beratung verlangt.