Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.221 AGR CH-AG

§ 7 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Protokoll

Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 AGR · Protokoll

1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär. Bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung ernennt der Verwaltungsrat eine Protokollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die beziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.

2. Das Protokoll enthält alle Verwaltungsratsbeschlüsse und gibt in einer allgemeinen Weise die Überlegungen wieder, die zu den gefällten Beschlüssen geführt haben. Das Resultat der Stimmabgabe muss aufgeführt sein.

3. Das Protokoll ist jeweils an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

4. Die Zustellung des Protokolls an die Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung. Die Zustellung erfolgt auch an die Mitglieder der Geschäftsleitung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst. Telefonisch oder elektronisch gefasste Beschlüsse sowie Zirkularbeschlüsse sind in das Protokoll der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrats aufzunehmen.

← § 6 AGR Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Zweck § 8 AGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →