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673.221 AGR CH-AG

§ 6 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Einberufung und Traktandierung

Verwaltungsrat
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§ 6 AGR · Einberufung und Traktandierung

1. Verwaltungsratssitzungen werden im Auftrag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten durch die beziehungsweise den Vorsitzenden der Geschäftsleitung einberufen. Die Einberufung erfolgt auf dem Post- oder auf elektronischem Weg.

2. Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage im Voraus, begleitet mit Bericht und Antrag, die den Mitgliedern eine angemessene Vorbereitung erlauben.

3. Jedes Mitglied sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung kann die Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste verlangen.

4. Sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, kann der Verwaltungsrat auch über nicht traktandierte Geschäfte beschliessen, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind. Sowohl der Beschluss über die Traktandierung wie auch über das Geschäft muss einstimmig erfolgen.

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