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673.221 AGR CH-AG

§ 5 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Verwaltungsratssitzungen

Verwaltungsrat
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§ 5 AGR · Verwaltungsratssitzungen

1. Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.

2. Den Vorsitz hat die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräsident, bei ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident. Bei deren beziehungsweise dessen Verhinderung ernennt der Verwaltungsrat eine Tagespräsidentin beziehungsweise einen Tagespräsidenten.

3. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung können unter Angabe der Traktanden bei der Präsidentin beziehungsweise beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

4. Die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen teil und hat Antragsrecht. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung können an die Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.

5. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung können übrige Teilnehmer bezeichnen, wobei deren Anwesenheit auf einzelne Traktanden beschränkt werden kann.

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