673.221
AGR
CH-AG
§ 4 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Allgemeines
Verwaltungsrat
§ 4 AGR · Allgemeines
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der AGV.
2. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr. Die Amtsperiode entspricht dem Kalenderjahr.
3. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine Befugnisse gegenüber anderen Organen und können deshalb von sich aus keine Anordnungen treffen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Reglements.
4. Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.