Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.221 AGR CH-AG

§ 25 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Weitere Reglemente

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 AGR · Weitere Reglemente

1. Der Verwaltungsrat kann jederzeit weitere Reglemente erlassen. Sie sind von der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise vom Verwaltungsratspräsidenten und von der Protokollführerin beziehungsweise vom Protokollführer zu unterzeichnen.

← § 24 AGR Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Zweck § 26 AGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →