673.221
AGR
CH-AG
§ 25 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Weitere Reglemente
Schlussbestimmungen
§ 25 AGR · Weitere Reglemente
1. Der Verwaltungsrat kann jederzeit weitere Reglemente erlassen. Sie sind von der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise vom Verwaltungsratspräsidenten und von der Protokollführerin beziehungsweise vom Protokollführer zu unterzeichnen.