§ 24 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausstand
§ 24 AGR · Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausstand
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben ihre persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten so zu regeln, dass Interessenkonflikte so weit als möglich vermieden werden.
2. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
3. Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen beruflichen oder privaten Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. An den Beratungen über solche Geschäfte dürfen sie, ausser zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme, nicht teilnehmen.