673.221
AGR
CH-AG
§ 23 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Sorgfalts- und Treuepflicht
Gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
§ 23 AGR · Sorgfalts- und Treuepflicht
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der AGV in guten Treuen.
2. Der Verwaltungsrat, die Protokollführerin beziehungsweise der Protokollführer und die Geschäftsleitung sind über alle Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung für die AGV Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sitzungen und Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind vertraulich zu behandeln.
3. Die Stillschweigepflicht geht über das Amtsende hinaus.