673.221
AGR
CH-AG
§ 22 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigung
Gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
§ 22 AGR · Unterschrifts- und Zeichnungsberechtigung
1. Der Verwaltungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder und der übrigen Zeichnungsberechtigten der AGV, die im Handelsregister einzutragen sind (Unterschrift, Prokura). Die Geschäftsleitung bezeichnet die Personen mit Handlungsvollmacht.
2. Zeichnungsberechtigt sind in jedem Fall die Präsidentin beziehungsweise der Präsident, die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident sowie die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
3. Es gilt die Unterschrift kollektiv zu zweien.
4. Schriftstücke von besonderer Bedeutung sowie Immobiliengeschäfte beziehungsweise dafür erforderliche Vollmachten sind von zwei Berechtigten mit Handelsregistereintrag ohne Zusatz zu unterzeichnen.