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673.221 AGR CH-AG

§ 21 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Umsetzung

Risikomanagement und Internes Qualitätssicherungssystem (IQS)
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§ 21 AGR · Umsetzung

1. Der Verwaltungsrat erlässt Weisungen für das Risikomanagement und das IQS, das insbesondere die Ziele, den Inhalt, die Zuständigkeiten sowie die Berichterstattung regelt. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine umfassende schriftliche Berichterstattung durch die Geschäftsleitung. Das Risikomanagement und das IQS sind zu dokumentieren.

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