§ 20 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Grundsätze
§ 20 AGR · Grundsätze
1. Die AGV stellt eine ihrer Grösse, ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Risiken entsprechende Aufbau- und Ablauforganisation sicher, die eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit ermöglicht.
2. Der Verwaltungsrat regelt die Grundsätze für ein bedarfsgerechtes IQS. Dieses soll eine angemessene Sicherheit bezüglich Risiken der Geschäftsführung gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit von Geschäftsprozessen, die Zuverlässigkeit der finanziellen Berichterstattung und das Befolgen von Gesetzen und Vorschriften.
3. Der Verwaltungsrat beschäftigt sich regelmässig und umfassend mit der Identifikation, der Beurteilung und der Überwachung der Risiken der AGV, insbesondere versicherungstechnische Risiken, Anlagerisiken, operationelle Risiken, Umfeldrisiken.