§ 19 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Führungsunterstützung und Koordination
§ 19 AGR · Führungsunterstützung und Koordination
1. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die koordinierende Stabsstelle für die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise den Verwaltungsratspräsidenten und die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär steuert und koordiniert die Geschäfte in- und ausserhalb der AGV.
2. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär ist die Schnittstelle zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und den Abteilungen.
3. Die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär koordiniert die departementalen Geschäfte mit dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
4. Für die Vorbereitung dieser Geschäfte ist die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär gegenüber den Abteilungen weisungsbefugt.