673.221
AGR
CH-AG
§ 18 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Protokollführung
Generalsekretariat
§ 18 AGR · Protokollführung
1. Der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär obliegt die Protokollführung im Verwaltungsrat. Ist sie beziehungsweise er verhindert, ernennt der Verwaltungsrat eine Protokollführerin beziehungsweise einen Protokollführer, die beziehungsweise der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss.