673.221
AGR
CH-AG
§ 16 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Berichterstattung
Geschäftsleitung
§ 16 AGR · Berichterstattung
1. Die beziehungsweise der Vorsitzendende der Geschäftsleitung informiert den Verwaltungsrat nach Bedarf und Verlangen über den allgemeinen Geschäftsgang und über besondere Geschäfte und Entscheide, welche die Geschäftsleitung getroffen hat.
2. Bei ausserordentlichen Vorfällen oder Geschäften dringender Natur ist der Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten sofort Bericht zu erstatten.