§ 13 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Organisation und Aufgaben
§ 13 AGR · Organisation und Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung besteht gemäss § 46 des Gebäudeversicherungsgesetzes aus einer oder mehreren Personen. Für Neubesetzungen der Geschäftsleitung hat die beziehungsweise der Vorsitzende der Geschäftsleitung Antragsrecht.
2. Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte und vertritt die AGV gegenüber Dritten.
3. Die Geschäftsleitung ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz, Verordnung und dem vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
4. Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Erarbeiten einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation und Umsetzen des Internen Qualitätssicherungssystems (IQS),
b) Überwachen der Abteilungen,
c) Vorbereiten der durch den Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse,
d) Vorbereiten der durch die kantonale Verwaltung zu behandelnden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse,
e) Anstellen und Besoldung des Personals,
f) Vorschläge an den Verwaltungsrat für die Unterschriftsberechtigung,
g) Verfügen von Beiträgen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden sowie aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden,
h) Abschluss der die AGV betreffenden Verträge, wenn vorgesehen, unter Genehmigungsvorbehalt des Verwaltungsrats,
i) Entscheid über Einsprachen gegen Verfügungen der AGV,
j) Führen allfälliger Prozesse soweit sie die ordentliche Geschäftsführung betreffen.