673.221
AGR
CH-AG
§ 12 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise Verwaltungsratspräsident
Verwaltungsrat
§ 12 AGR · Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise Verwaltungsratspräsident
1. Die Verwaltungsratspräsidentin beziehungsweise der Verwaltungsratspräsident und in ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats repräsentiert den Verwaltungsrat nach innen und nach aussen und gegenüber der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident koordiniert die Arbeiten im Verwaltungsrat und legt in Absprache mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Traktanden fest.
3. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident übt die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung im Namen des Verwaltungsrats aus. Er lässt sich über den Gang der Geschäfte orientieren.