Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.221 AGR CH-AG

§ 11 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte

Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 AGR · Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte

1. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten, von den anderen Mitgliedern sowie von der Geschäftsleitung Auskunft über alle Angelegenheiten der AGV verlangen, die für die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied notwendig oder hilfreich sind.

2. Der Verwaltungsrat ist in jeder Sitzung von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten und von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsfälle zu orientieren.

3. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

← § 10c AGR Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Zweck § 12 AGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →