673.221
AGR
CH-AG
§ 11 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte
Verwaltungsrat
§ 11 AGR · Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte
1. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten, von den anderen Mitgliedern sowie von der Geschäftsleitung Auskunft über alle Angelegenheiten der AGV verlangen, die für die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied notwendig oder hilfreich sind.
2. Der Verwaltungsrat ist in jeder Sitzung von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten und von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsfälle zu orientieren.
3. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.