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673.221 AGR CH-AG

§ 10b Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Immobilienausschuss

Verwaltungsrat
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§ 10b AGR · Immobilienausschuss

1. Der Immobilienausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Immobilienausschuss befasst sich vertieft mit Fragen der Bewirtschaftung der Direktanlagen von Immobilien vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.

2. Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

3. Der Immobilienausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender Geschäfte zuhanden des Verwaltungsrats zuständig

a) Festlegen der Immobilienstrategie,

b) Festlegen der Immobilienmehrjahresplanung,

c) Festlegen der Immobilieninvestitionen und -devestitionen,

d) Festlegung der Kreditanträge für die Sanierung von Immobilien,

e) Festlegen der Vergabe von Liegenschaftsverwaltungsmandaten.

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