Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.221 AGR CH-AG

§ 10a Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Risikoausschuss

Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10a AGR · Risikoausschuss

1. Der Risikoausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Risikoausschuss befasst sich vertieft mit versicherungstechnischen Risiken, Anlagerisiken, operationellen Risiken, strategischen Risiken und Umfeldrisiken vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.

2. Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und des verantwortlichen Aktuariats bezeichnen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

3. Der Risikoausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung folgender Geschäfte zuhanden des Verwaltungsrats zuständig

a) Festlegen der Risiko- und Rückversicherungspolitik,

b) Bestimmen des Mindestkapitals der Versicherungssparten und der weiteren Kapitalbestandteile,

c) Überwachen der Reservebildung,

d) Festlegen der Anlagestrategie,

e) Festlegen der Prämienpolitik,

f) Prüfen von Geschäftsbericht und Jahresrechnung,

g) Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle.

← § 10 AGR Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Zweck § 10b AGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →