§ 10 Allgemeines Geschäftsreglement (AGR) - Personalausschuss
§ 10 AGR · Personalausschuss
1. Der Personalausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Der Personalausschuss befasst sich vertieft mit personellen Fragen vor deren Vorlage an den Verwaltungsrat.
2. Der Personalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat über die generelle Personal- und Lohnpolitik sowie den Stellenplan,
b) Erarbeiten der Kriterien zuhanden des Verwaltungsrats für die Wahl beziehungsweise Wiederwahl in den Verwaltungsrat und Unterbreiten der Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats,
c) Beurteilen potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat und Stellungnahme hinsichtlich deren Nominierung zuhanden des Regierungsrats,
d) * Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend Ernennung und Abberufung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und der Mitglieder der Geschäftsleitung,
e) Beurteilen der Anträge an den Verwaltungsrat betreffend die Besoldung des Personals,
f) * Unterbreiten von Vorschlägen für das Personalreglement sowie das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats,
g) Beurteilen der Anträge betreffend Regelung der Zeichnungsberechtigungen und Ernennung beziehungsweise Abberufung von im Handelsregister eingetragenen unterschriftsberechtigten Personen.
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