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673.216 PersR CH-AG

§ 9 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Erreichen der Altersgrenze

Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 9 PersR · Erreichen der Altersgrenze

1. Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag vor dem Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf die ordentliche Altersrente der Aargauischen Pensionskasse hat.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Geschäftsleitung bis zu sieben Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

3. Der vorzeitige Ruhestand ist der Geschäftsleitung bzw. der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mindestens ein Jahr vor Eintritt schriftlich anzukündigen.

4. Die Voraussetzungen und die Höhe der Übergangsrente der AGV richten sich nach Ziffer 43.

5. Nach Erreichung der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden.

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