673.216
PersR
CH-AG
§ 8 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 8 PersR · Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses
1. Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig jederzeit aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 Abs. 2 OR fristlos aufgelöst werden.
1bis Die fristlose Auflösung durch die AGV ist zu begründen. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist vor Aussprechen der Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren.
2. ...
3. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Art. 337b-d OR.