673.216
PersR
CH-AG
§ 6 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Ordentliche Kündigung
Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 6 PersR · Ordentliche Kündigung
1. Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen
a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;
b) ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
3. Die Kündigung durch die AGV ist schriftlich zu begründen.
4. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.