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673.216 PersR CH-AG

§ 6 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Ordentliche Kündigung

Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 6 PersR · Ordentliche Kündigung

1. Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen

a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;

b) ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.

2. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

3. Die Kündigung durch die AGV ist schriftlich zu begründen.

4. Das rechtliche Gehör ist zu wahren.

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