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673.216 PersR CH-AG

§ 43 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung

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§ 43 PersR · Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung

1. Wer vor dem ordentlichen AHV-Alter in den Ruhestand tritt und zuvor mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei der AGV gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine Übergangsrente der AGV.

a) Bei vorzeitiger Pensionierung von maximal drei Jahren vor Erreichen des AHV-Alters basiert die jährliche Übergangsrente auf der maximalen einfachen AHV-Altersjahresrente. Die Höhe der ausbezahlten Übergangsrente entspricht der effektiven Dauer der vorzeitigen Pensionierung.

b) Bei vorzeitiger Pensionierung von mehr als drei Jahren vor Erreichen des AHV-Alters entspricht die höchstmögliche Übergangsrente der dreifachen maximalen einfachen AHV-Altersjahresrente. Dieser Höchstbetrag wird auf die effektive Dauer der vorzeitigen Pensionierung aufgeteilt.

2. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente entsprechend. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

2bis Nach der vorzeitigen Pensionierung wird die Übergangsrente bei einer erneuten Anstellung durch die Aargauische Gebäudeversicherung im Umfang des geleisteten Pensums gekürzt.

3. Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt.

4. Bei vorzeitiger Pensionierung auf Veranlassung der AGV hat die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine zusätzliche Übergangsleistung, die durch die Geschäftsleitung in Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Wird die Übergangsleistung nicht akzeptiert, kann das Anstellungsverhältnis gekündigt werden.

5. Die auf die Arbeitnehmenden entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden mit der letzten ordentlichen Lohnzahlung verrechnet.

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