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673.216 PersR CH-AG

§ 40a Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub

Ferien, Urlaub, Vorsorge und Versicherungen
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§ 40a PersR · Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub

1. Der Urlaub des andern Elternteils richtet sich nach Art. 329g und 329gbis OR sowie § 40 Abs. 4.

2. Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Kind zur Adoption auf, so hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Art. 16t EOG Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die AGV.

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