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673.216 PersR CH-AG

§ 39 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod

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§ 39 PersR · Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod

1. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so bezieht sie bzw. er während längstens 24 Monaten das volle Gehalt. Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen die privat abgeschlossenen Taggeldversicherungen, sind der AGV abzutreten. Die AGV kürzt die Lohnzahlung, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Lohnersatzzahlungen, insbesondere Renten der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung, direkt zugehen.

2. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Abschluss des Anstellungsverhältis eine bereits bestehende Krankheit, welche die ordnungsgemässe Ausübung der Arbeitstätigkeit beeinträchtigt oder verunmöglicht, bewusst verschwiegen, entfällt jede Lohnfortzahlungspflicht.

3. Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der Anspruch gekürzt werden.

4. Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird an Hinterbliebene, welche die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Nettolohn für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet.

5. Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Absatz 4 hat in erster Linie die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberechtigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person vor ihrem Ableben versichert war.

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