673.216
PersR
CH-AG
§ 36 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Unbezahlter Urlaub
Ferien, Urlaub, Vorsorge und Versicherungen
§ 36 PersR · Unbezahlter Urlaub
1. Unbezahlter Urlaub kann auf schriftliches Gesuch gewährt werden. Bis und mit 4 Wochen entscheidet die Abteilungsleitung darüber. Bei über 4 Wochen ist das Gesuch an die Geschäftsleitung zu richten. Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.
1bis. Das Jahresferienguthaben wird im Verhältnis für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt.
2. Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Art. 329i OR.