§ 35 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Bezahlter Urlaub
§ 35 PersR · Bezahlter Urlaub
1. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Abteilungsleitung bezahlten Urlaub bis zu drei Tagen gewähren. Über weitergehenden Urlaub entscheidet die Geschäftsleitung.
2. Ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Gehaltskürzung beträgt der Urlaub in der Regel
a) * eigene Eheschliessung: 3 Tage;
b) * Hochzeit in der eigenen Familie (Eltern, Geschwister, Kinder): 1 Tag;
c) * ...
d) beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern, von Eltern: 3 Tage;
e) beim Tod von weiteren nahe stehenden Personen: 1 Tag;
f) in anderen Todesfällen: Teilnahme an der Bestattung;
g) * Militärische Rekrutierung, Entlassung aus der Wehrpflicht: gemäss VMDP;
h) * Umzug des eigenen Haushaltes: 1 Tag;
i) * für die Betreuung von Angehörigen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Familienmitglied, Lebenspartnerin oder Lebenspartner): die dafür notwendige Zeit, max. 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.
3. Für freiwilligen Militärdienst, die Aus- und Fortbildung als Leiterin bzw. Leiter in J + S-Fächern sowie für den Einsatz als Leiterin bzw. Leiter eines J + S-Lagers kann, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, maximal in zwei Jahren eine Woche bezahlter Urlaub gewährt werden. Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne von Art. 329e OR kann pro Jahr maximal eine Woche bezahlter Urlaub bezogen werden. Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an die AGV.