§ 34 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Ferien
§ 34 PersR · Ferien
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AGV haben Anspruch auf 25 Tage Ferien. Ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 56. Geburtstag feiern, haben sie Anspruch auf 30 Tage Ferien.
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b) * ...
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2. Mindestens zwei Wochen der Ferien müssen zusammenhängen. Im Übrigen müssen die Ferien mindestens tageweise bezogen werden.
3. Die Ferien sind grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag auf die erste Hälfte des folgenden Kalenderjahres bedarf der Zustimmung der Abteilungsleitung. Nicht bezogene Ferien werden nicht entschädigt; ausgenommen sind Ferienansprüche bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
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5. Bei Arbeitsverhinderungen bis 30 Kalendertage während eines Kalenderjahres infolge Krankheit, Unfall, Militär, Zivildienst und Zivilschutz, wird der Ferienanspruch nicht gekürzt.
Bei Arbeitsverhinderungen bis 60 Kalendertage während eines Kalenderjahres infolge Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ebenfalls nicht gekürzt.
Bei Bezug des reglementarischen Mutterschaftsurlaubs gemäss §. 40 nachfolgend wird der Ferienanspruch ebenfalls nicht gekürzt.
Für jede weitere Abwesenheit von 30 Tagen wird der Ferienanspruch um 1/12 reduziert.
6. Krankheit oder Unfall unterbrechen die Ferien, sofern der Grund mit einem Arztzeugnis belegt wird.