§ 30 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Jubiläumsprämien
§ 30 PersR · Jubiläumsprämien
1. Aus Anlass der Vollendung von jeweils 5 Dienstjahren, also nach 5, 10, 15 usw. Jahren ununterbrochener Tätigkeit für die AGV, richtet die Geschäftsleitung den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Jubiläumsprämie aus. Sie soll die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter für die Treue zum Unternehmen und für die guten Leistungen belohnen.
2. Der Maximalbetrag der Jubiläumsprämie ist auf einen Monatslohn begrenzt. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Jubiläumsprämie oder Teile davon in Ferientage umgewandelt werden. Diese müssen innerhalb von 2 Jahren gemäss Absprache mit der Abteilungsleitung bezogen werden. Ein voller Monatslohn entspricht 20 Ferientagen.
3. Massgebend ist der Brutto-Monatslohn im Zeitpunkt des Jubiläums.