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673.216 PersR CH-AG

§ 3 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Probezeit

Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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§ 3 PersR · Probezeit

1. Die Probezeit beträgt drei Monate.

2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.

3. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

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