673.216
PersR
CH-AG
§ 3 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Probezeit
Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 3 PersR · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt drei Monate.
2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis jederzeit beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.
3. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.