673.216
PersR
CH-AG
§ 29 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Prämien
Gehalt, Spesen, Zulagen und Vergünstigungen
§ 29 PersR · Prämien
1. Die Geschäftsleitung kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer Prämie honorieren.
2. Der Verwaltungsrat kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie der bzw. dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung eine Leistungsprämie ausrichten. Die Leistungsprämie darf ein Monatsgehalt der oder des betreffenden Mitarbeitenden nicht überschreiten.