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673.216 PersR CH-AG

§ 28 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Spesen

Gehalt, Spesen, Zulagen und Vergünstigungen
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§ 28 PersR · Spesen

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die mit dienstlichen Tätigkeiten verbundenen Spesen und Barauslagen gemäss den vom Verwaltungsrat festgelegten Ansätzen vergütet.

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