§ 26 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Gehaltsanpassungen
§ 26 PersR · Gehaltsanpassungen
1. Der Verwaltungsrat legt im Voranschlag die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Anpassung der Gehaltssumme fest.
2. Für die Festsetzung der prozentualen Anpassung der Gehaltssumme im Voranschlag sind folgende Gesichtspunkte massgebend
a) die finanzielle Lage der AGV;
b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Lohnentwicklung;
c) die Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
3. Die Anpassung setzt sich in der Regel aus einem generellen und einem individuellen, vor allem leistungsbezogenen Anteil zusammen.
4. Die Geschäftsleitung legt die individuelle Gehaltsanpassung aufgrund der Leistungsbewertung der Vorgesetzen bzw. des Vorgesetzten fest. Der individuelle Anteil kann nur innerhalb des entsprechenden Gehaltsbandes gewährt werden.
5. Der Verwaltungsrat passt die Gehaltsbänder um den Anteil der generellen Gehaltserhöhung an. Die Bänder sind entsprechend nachzuführen und in periodischen Revisionen in Anhang 2 aufzunehmen. Die Funktionsstruktur ist jährlich zu überprüfen und in periodischen Revisionen in Anhang 1 aufzunehmen.