673.216
PersR
CH-AG
§ 23 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Haftung
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 23 PersR · Haftung
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie der AGV absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
2. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilsmässig geltend gemacht.
3. Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.
4. Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.