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673.216 PersR CH-AG

§ 21 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Schweigepflicht

Allgemeine Rechte und Pflichten
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§ 21 PersR · Schweigepflicht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen für die Dauer und nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. Diese bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bekannt geworden sind und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind.

2. Dokumente, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen ohne Zustimmung der Abteilungsleitung weder herausgegeben noch zu privaten Zwecken verwendet werden.

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