673.216
PersR
CH-AG
§ 20 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Annahme von Geschenken
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 20 PersR · Annahme von Geschenken
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.
2. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.