673.216
PersR
CH-AG
§ 18 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Nebenbeschäftigungen
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 18 PersR · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen.
2. Sie bedürfen der Bewilligung der Geschäftsleitung, wenn
a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung bei der AGV mehr als ein Vollpensum ergibt oder
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.