673.216
PersR
CH-AG
§ 17 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Absenzen
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 17 PersR · Absenzen
1. Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten unter Angabe des Grundes sofort zu melden.
2. Absenzen infolge Krankheit, die länger als fünf Arbeitstage dauern, sind unaufgefordert durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die AGV ist jedoch berechtigt, bereits ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen, sofern berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
3. Für jeden Unfall während und ausserhalb der Arbeitszeit ist eine Unfallmeldung auszufüllen, auch wenn kein Arbeitsunterbruch eintritt.