§ 16 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Überstunden
§ 16 PersR · Überstunden
1. Die Abteilungsleitung kann, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, mit dem Einverständnis des Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Leistung von Überstunden anordnen, soweit es im Hinblick auf die Gesundheit und familiären Verpflichtungen zumutbar ist. Die Anordnung hat soweit möglich vor der Leistung der Überstunden vorzuliegen.
1bis. Angeordnete Überstunden sind grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren.
2. Können angeordnete Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des Kalenderjahres kompensiert werden und können sie auch nicht als Gleitzeitsaldo aufs nächste Jahr übertragen werden, werden die Überstunden ausnahmsweise mit einem Zuschlag von 25 % auf dem Stundenlohn abgegolten. Der Stundenlohn berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem Brutto-Jahresgehalt (ohne Zulagen wie Familienzulagen) und den Jahres-Sollstunden.
3. Wer von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit ist, hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung von Überstunden.