673.216
PersR
CH-AG
§ 13 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Arbeitszeugnis
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 13 PersR · Arbeitszeugnis
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Abteilungsleitung jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses beschränkt.