673.216
PersR
CH-AG
§ 12 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Aus- und Weiterbildung
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 12 PersR · Aus- und Weiterbildung
1. Die AGV fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter aktiv. Die Weiterbildung setzt die Lernbereitschaft und das persönliche Engagement der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters voraus und ist mit den Anforderungen der AGV, die sich aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmenszielen ableiten, abgestimmt.