Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.216 PersR CH-AG

§ 12 Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Aus- und Weiterbildung

Allgemeine Rechte und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 PersR · Aus- und Weiterbildung

1. Die AGV fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter aktiv. Die Weiterbildung setzt die Lernbereitschaft und das persönliche Engagement der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters voraus und ist mit den Anforderungen der AGV, die sich aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmenszielen ableiten, abgestimmt.

← § 11 PersR Personalreglement der Aargauischen Gebäudeversicherung (PersR) - Geltungsbereich und anwendbares Recht § 13 PersR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →